Chins in der Mietwohnung - Rechte, Pflichten, Urteile

Das Wichtigste auf einem Blick

Chinchillas gelten neben anderen Nagern, Fischen, ungiftigen Reptilien und Vögeln als Käfigtiere. Die Haltung von Käfigtieren bedarf nicht der Erlaubnis des Vermieters. Sie darf im normalen Rahmen (bis 5 Tiere) und unter der Voraussetzung, dass sie die Nachbarn nicht durch Lärm oder Gerüche, belästigt werden, immer erfolgen. Beim Vorstellungsgespräch beim Vermieter muss man nicht angeben, dass man Käfigtiere hält.

Gerichtsurteil 1

Mietrecht: Chinchillas in der Mietwohnung

Mietrechtlich zählt der Chinchilla zu den Kleintieren wie beispielsweise ein Zierfisch oder ein Wellensittich. Fünf saubere Kleintiere können gewöhnlich in einer 3-Zimmer-Wohnung in Käfigen ohne besondere Erlaubnis des Vermieters (erlaubnisfrei) gehalten werden. Zu diesem Urteil gelangte ein Richter nach Besichtigung der Wohnung, in der ein Mieter fünf Chinchillas hielt

Die Käfige mit einem Rauminhalt von ca. 0,75 m² bei Abmessungen bis zu 1m x 1,25m x 0,6m hätten zwar keine geringe Größe, doch falle dies in der streitgegenständlichen Wohnung nicht ins Gewicht, befand das Gericht. Die Käfige standen übereinander an einer Wand eines der drei Zimmer der Wohnung und wirken auf den Betrachter wie ein etwas höherer Schrank, der sich hinter der Zimmertür befindet, so das Gericht. Die Wirkungen, die von diesen Käfigen in raumgestalterischer Sicht auf die Wohnung ausgehen, seine dabei durchaus denen eines Schrankes vergleichbar. Die Haltung der fünf Chinchillas darin führt nicht zu einer starken Belastung der Mietsache. Es war für das Gericht nicht feststellbar, dass die Notdurft der Chinchillas, die in den Käfigen verrichtet wird, aufgrund der Anzahl der Tiere so übermäßig wird, dass sie durch die Käfige nach draußen dringt und so die Mietsache stark belastet.

AG Hanau, Urteil vom 18. Februar 2000, Az: 90 C 1294/99 - 90, 90 C 1294/99.

Die Haltung von Kleintieren in üblicher Anzahl stellt noch einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung dar, und ist deshalb in aller Regel mietrechtlich nicht zu beanstanden, sie bedarf deshalb keiner Erlaubnis durch den Vermieter und kann auch durch eine Klausel in einem Formular-Mietvertrag nicht ausgeschlossen werden.

BGH in dem Urteil vom 14.11.2007 ( Aktenzeichen– VIII ZR 340/06); Mietrecht 01-2012- Mietrechtslexikon; Quelle: http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/c1/chinchilla.htm

 

Chinchillas sind Kleintiere und ein Verbot der Haltung deswegen nicht zulässig

Fünf Kleintiere dürfen in einer 3-Zimmer-Wohnung gehalten werden

Dem Mieter einer 3-Zimmer-Wohnung ist es gestattet fünf Chinchillas zu halten. Es handelt sich dabei um eine erlaubnisfreie Kleintierhaltung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hanau hervor. Im zugrunde liegenden Fall hielt die beklagte Mieterin in einer 3-Zimmer-Wohnung fünf Chinchillas. Im Mietvertrag war vereinbart: "Das Halten von Tieren mit Ausnahme von Kleintieren, wie beispielsweise Zierfischen und Wellensittichen, bedarf der Einwilligung des Vermieters." Die Vermieterin erteilte die Einwilligung zur Haltung von einem Chinchilla. Sie meinte aber, dass fünf Chinchillas nicht mehr unter den Begriff "Kleintiere" zählen und klagte auf Entfernung von vier der fünf Tiere.

Beseitigungsanspruch bestand nicht

Das Amtsgericht Hanau entschied gegen die Klägerin. Ihr habe ein Anspruch auf Entfernung der Tiere nicht zugestanden. Denn die Haltung der Tiere habe keinen vertragswidrigen Gebrauch dargestellt. Bei der Haltung von fünf Chinchillas habe es sich um eine erlaubnisfreie Kleintierhaltung gehandelt.

Chinchillas sind als Kleintiere anzusehen

Bei Chinchillas handele es sich um Kleintiere, so das Amtsgericht weiter. Bei der Bewertung eines Tieres als Kleintier spielen Faktoren, wie Größe und Gewicht sowie die Belästigungen und Störungen, die von den Tieren ausgehen, eine Rolle. Davon ausgehend konnte hier von Kleintieren ausgegangen werden. Weder gehen von Chinchillas übermäßige Lärm- noch Geruchsbelästigungen aus.

Keine besondere Gefährlichkeit von Chinchillas und übermäßige Belastung der Mietsache

Eine besondere Gefährlichkeit sei nach Ansicht des Amtsgerichts bei Chinchillas auch nicht festzustellen. Zwar könne ein Tier beim Hinhalten eines Fingers einen Probebiss tätigen, dies reiche für die Annahme einer besonderen Gefährlichkeit aber nicht aus. Des Weiteren ergebe sich nicht aufgrund der Zahl der Tiere ein vertragswidriger Gebrauch der Wohnung. Die Haltung von Chinchillas in zwei großen Käfigen, führe nicht dazu, dass die Mietsache übermäßig belastet werde.

Berücksichtigung von Abscheu und Ekel fraglich

Das Amtsgericht führte weiter aus, dass teilweise subjektive Faktoren, wie Abscheu oder Ekel, der Bevölkerung miteinbezogen werden. Ob solche Faktoren berücksichtigt werden müssen, erscheine fraglich. Denn die Abgrenzung zwischen Kleintieren und sonstigen Haustieren werde eigentlich in objektiver Art und Weise vorgenommen. Eine Entscheidung dazu konnte hier aber ausbleiben, da nach Auffassung des Amtsgerichts gegen Chinchillas keine Vorbehalte in der Bevölkerung bestehen.

Käfighaltung verstößt nicht gegen Tierschutz

Aufgrund der Größe der Käfige, haben keine tierschutzrechtlichen Bedenken gegen die Haltung der Chinchillas in den Käfigen bestanden. Die Käfige hatten einen Rauminhalt von ca. 0,75 qm bei einer Abmessung von bis zu 1 x 1,25 x 0,6 m.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2012; Quelle: Amtsgericht Hanau, ra-online (zt/WuM 2002, 91/rb); Link: www.kostenlose-urteile.de/AG-Hanau_90-C-129499--90_Chinchillas-sind-Kleintiere-und-ein-Verbot-der-Haltung-deswegen-nicht-zulaessig.news12949.htm

 

Chinchillas sind Kleintiere

(dmb) Chinchillas sind Kleintiere, die ein Mieter in seiner Mietwohnung halten darf, entschied nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) das Amtsgericht Hanau (90 C 1294/99-90). Bei Kleintieren, wie zum Beispiel Fischen oder Wellensittichen, kommt es nach der Rechtsprechung der Gerichte nicht auf den Wortlaut des Mietvertrages an. Gleichgültig, was hier geregelt ist, Verbot oder Erlaubnisvorbehalt, Kleintiere darf der Mieter immer halten. Nach einer Auflistung des Amtsgerichts Hanau sind Kleintiere beispielsweise: Kanarienvögel, Kaninchen, Goldhamster, Schildkröten, Echsen, Leguane usw. Entscheidend, so das Gericht, seien letztlich folgende Faktoren:

- Die Größe des Tieres, Chinchillas sind klein, im vorliegenden Fall maximal 44 cm, von der Nasen- bis zur Schwanzspitze gemessen.

- Chinchillas sind als "leicht" einzuordnen, sie wiegen ca. 1 Pfund.

Aber nicht nur Größe und Gewicht sind nach Darstellung des Mieterbundes entscheidend bei der Frage, Kleintier oder nicht. Wichtig ist auch, ob und inwieweit Belästigungen und Störungen von diesen Tieren ausgehen können. Je geringer die Belästigungen und Störungen durch das Tier ausfallen, desto eher ist von einem Kleintier auszugehen. Von Chinchillas beispielsweise drohen keinerlei Lärm- oder Geruchsbelästigungen. Auch von einer besonderen Gefährlichkeit dieser Tiere kann nicht gesprochen werden. Eine Störung der Mietsache selbst, das heißt der Mietwohnung, ist ausgeschlossen, weil Chinchillas im Käfig gehalten werden. Auch die Frage, wieviele Kleintiere, das heißt hier, wie viele Chinchillas in einer Mietwohnung gehalten werden dürfen, entschied das Amtsgericht Hanau: "Die Haltung von Kleintieren wird dann vertragswidrig, wenn die Menge der Tiere oder die Haltungsbedingungen dazu führen, dass die Mietsache stark belastet wird oder die Mitbewohner unzumutbar belästigt werden. Die Haltung von 5 Chinchillas in zwei Käfigen (1 m x 1,25 m x 0,6 m) ist zulässig, Mietsache und Mitbewohner werden nicht belastet."

- Quelle: http://www.mieterbund.de/921.html

 

Fünf Chinchillas in der Mietwohnung

... dürfen als 'Kleintiere' auch ohne Erlaubnis des Vermieters gehalten werden Im Mietvertrag stand die übliche Formulierung: Das 'Halten von Tieren mit Ausnahme von Kleintieren ... bedarf der Einwilligung des Vermieters'. Als die Mieterin einer 3-Zimmer-Wohnung bei ihrer Vermieterin nachfragte, ob sie sich einen Chinchilla (ein exotisches Nagetier mit bekannt schönem Fell) anschaffen dürfe, gab es keine Einwände. Allerdings stellte die Vermieterin später fest, dass in der Mietwohnung zwei große Käfige standen und von fünf Chinchillas 'bewohnt' wurden. Das erschien ihr des Guten zu viel, sie forderte die Mieterin auf, die Nagetiere zu entfernen. Damit fand sie weder bei der Mieterin, noch beim Amtsgericht Hanau Gehör (90 C 1294/99 - 90). Der Amtsrichter hatte den Mini-Zoo persönlich in Augenschein genommen: Das 'zu Probezwecken aus dem Käfig genommene Tier' sei von der Nasenspitze bis zur Schwanzspitze 44 Zentimeter lang und ein Pfund schwer, wusste er zu berichten. Damit gehörten Chinchillas zu den 'Kleintieren', die auch ohne Einwilligung des Vermieters in der Wohnung gehalten werden dürften. Folglich benötige die Mieterin auch für fünf Exemplare dieser Gattung keine Erlaubnis. Im Übrigen gebe es unter keinem Gesichtspunkt Bedenken gegen Chinchillas: Das 'Probetier' habe in wachem Zustand keinen Laut von sich gegeben, Lärmbelästigung gehe von den Nagern bestimmt nicht aus. Eine Beeinträchtigung der Mietsubstanz durch Exkremente sei durch die Käfige ausgeschlossen, in der Wohnung herrsche kein unangenehmer Geruch. Die Käfige bestünden aus engmaschigem Drahtgewebe, so dass ein Ausbruch sehr unwahrscheinlich sei. Gefährlich seien Chinchillas ohnehin nicht.

- Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 18. Februar 2000 - 90 C 1294/99 - 90; Quelle: http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/bw1500.htm#ixzz2pcxeKUlZ

 

Gerichtsurteil 2

 

Urteil zur Tierhaltung in Mietwohnungen: 7 Katzen, 1 Schäferhund und 2 Chinchillas in zwei Zimmern

Zwei Zimmer, zehn Tiere – Mieter verhielten sich nach Meinung des Gerichts exzessiv

Die Frage, wie viele und welche Tiere in einer Wohnung gehalten werden dürfen, wird ein ewiger Streitpunkt zwischen Eigentümern und Mietern von Immobilien bleiben. Das ist nicht überraschend, denn die einen sehen im Umgang mit Kleintieren ihre Persönlichkeitsrechte betroffen, die anderen fürchten um die Substanz und den Wert ihrer Immobilie. Immer wieder müssen Gerichte die Grenze dessen, was zulässig ist, neu justieren. Zehn Tiere in zwei Zimmern erschienen den Juristen aber nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS als eindeutig übertrieben.

- Landgericht Mainz, Aktenzeichen 6 S 28/01; Quelle und Link zum kompletten Urteil: https://magazin.sparkasse-witten.de/urteil-zur-tierhaltung-in-mietwohnung-sieben-katzen-ein-schaeferhund-und-zwei-chinchillas-in-einer-zweizimmerwohnung/

Vermieter hat Anspruch auf Neutapezierung und Reinigung der Holzdecke bei exzessiver Tierhaltung durch Mieter

Halten von sieben Katzen, einem Schäferhund und zwei Chinchillas in Zwei-Zimmer-Wohnung ist vertragswidrig

Werden in einer Zwei-Zimmer-Mietwohnung sieben Katzen, ein Schäferhund und zwei Chinchillas gehalten, so stellt dies einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar. Der Vermieter hat daher einen Anspruch auf Neutapezierung und Reinigung der Holzdecke. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Mainz hervor. Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Zwei-Zimmer-Wohnung hielten in dieser sieben Katzen, ein Schäferhund sowie zwei Chinchillas. Die Vermieter hielten dies für unzulässig und verlangten nach dem Auszug der Mieter Schadenersatz wegen einer Neutapezierung sowie wegen der Reinigung der Holzdecke der Wohnung. Diese sei nötig gewesen, da es in der Wohnung nach tierischen Ausdünstungen roch. Die Mieter wiederum weigerten sich dem Verlangen nach zu kommen und verwiesen auf den Mietvertrag, der eine Tierhaltung erlaubte. Der Fall landete schließlich vor Gericht.

Anspruch auf Schadenersatz bestand

Das Landgericht Mainz entschied zu Gunsten der Vermieter. Diesen habe ein Anspruch auf Schadenersatz wegen der Neutapezierung sowie der Reinigung der Holzdecke zugestanden. Denn die Mieter haben die Wohnung übermäßig und damit vertragswidrig genutzt. Zwar sei die Tierhaltung nach dem Mietvertrag erlaubt gewesen. Diese sei jedoch auf die Haltung einer Katze bzw. eines kleinen Hundes beschränkt gewesen. Die Mieter haben daher nicht nur gegen die Anzahl der zugebilligten Tiere verstoßen, sondern auch gegen die Tierart.

Geruchsbelästigung lag vor

Es war für das Landgericht offensichtlich, dass von einer derartigen exzessiven Tierhaltung in einer solch verhältnismäßig kleinen Wohnung Störungen und Belästigungen ausgehen. So sei es wegen der von den Tieren ausgehenden Gerüche zu mehrfachen Beschwerden anderer Mieter gekommen. In der Wohnung selbst habe laut einer Ortsbesichtigung ein Geruch geherrscht, wie er von einer Vielzahl von Haustieren ausgeht. Dass sich diese Gerüche in der Wohnung festsetzten, habe nach Auffassung des Gerichts nicht in Zweifel gezogen werden können.

Berechtigtes Interesse des Vermieters an ordnungsgemäßer Wohnung

Der Vermieter habe ein berechtigtes Interesse daran, so das Landgericht weiter, eine vertragswidrig genutzte Wohnung in einen ordnungsgemäßen und nicht die Gesundheit gefährdenden Zustand zu versetzen. Dies gelte umso mehr im Hinblick darauf, dass Allergien gegen Tierhaare immer mehr zunehmen und der Vermieter daher bei einer exzessiven Tierhaltung genötigt ist, die Wohnung zu renovieren, wenn er sie wiedervermieten möchte.

Die Frage, wie viele und welche Tiere in einer Wohnung gehalten werden dürfen, wird ein ewiger Streitpunkt zwischen Eigentümern und Mietern von Immobilien bleiben. Das ist nicht überraschend, denn die einen sehen im Umgang mit Kleintieren ihre Persönlichkeitsrechte betroffen, die anderen fürchten um die Substanz und den Wert ihrer Immobilie. Immer wieder müssen Gerichte die Grenze dessen, was zulässig ist, neu justieren. Zehn Tiere in zwei Zimmern erschienen den Juristen aber nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS als eindeutig übertrieben.

- © kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2014; Quelle: Landgericht Mainz, ra-online (zt/WuM 2003, 624/rb); Link: www.kostenlose-urteile.de/LG-Mainz_6-S-2801_Vermieter-hat-Anspruch-auf-Neutapezierung-und-Reinigung-der-Holzdecke-bei-exzessiver-Tierhaltung-durch-Mieter.news16699.htm